Auch für das Veranlagungsjahr 2024 kann der Gewinnfreibetrag (GFB) geltend gemacht werden. Wer diesen Freibetrag in Anspruch nehmen kann und welche Grenzen Anwendung finden, haben wir für Sie zusammengestellt.
Voraussetzung für den investitionsbedingten 💰 Freibetrag ist, dass Steuerpflichtige im selben Veranlagungsjahr in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder in Wertpapiere investieren, die zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet (gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG) und mindestens 4 Jahre dem Anlagevermögen zu widmen sind.
Kriterien für GFB-fähige Zertifikate:
🛡️ Kapitalschutz: 100 % oder mehr am Laufzeitende
⏱️ Restlaufzeit: mindestens 4 Jahre
💶 Währung: Anlageprodukt notiert in Euro
Umgelegt auf Raiffeisen Zertifikate bedeutet das:
1. Neueste Anlageprodukte: Kapitalschutz-Zertifikate und Inflations-Anleihe 🖋️ jetzt in Zeichnung
2. Auswahl vom Sekundärmarkt: z.B. folgende Kapitalschutz-Zertifikate entsprechen ebenso den Kriterien
ISIN | Kapitalschutz-Zertifikat | Briefkurs (20.12.2024) | Rückzahlung | Kapitalschutz am Laufzeitende |
---|---|---|---|---|
AT0000A34DD2 | Dividendenaktien Winner 122 % | 108,83 % | 06.07.2029 | 122 % |
AT0000A3DH67 | Klimawandel Bond 107 % II | 102,64 % | 29.07.2030 | 107 % |
AT0000A3FVZ6 | Nachhaltigkeits-Bond 106 % | 98,84 % | 25.11.2030 | 106 % |
AT0000A3EK46 | Pharma-Aktien Bond 106 % | 96,15 % | 21.10.2030 | 106 % |
AT0000A3AWL5 | Europa Winner 112 % | 102,47 % | 23.04.2030 | 112 % |
Stand: 20.12.2024
Die umfassende Information haben wir als 📋 Publikation (PDF) zusammengestellt.
Eine Veranlagung in Wertpapiere ist mit Chancen und Risiken verbunden. Wir weisen darauf hin, dass sich die Rechtslage durch Gesetzesänderungen, Steuererlässe, Stellungnahmen der Finanzverwaltung, Rechtsprechung usw. ändern kann. Generell ist die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen der Kund:innen abhängig und kann sich zukünftig ändern. Diese Informationen sind allgemeiner Natur, können die persönlichen Verhältnisse von Anleger:innen nicht berücksichtigen und stellen daher keine steuerrechtliche Beratung dar. Sie können eine Beratung durch eine:n Steuerberater:in nicht ersetzen.
Mehr zum Thema Gewinnfreibetrag finden Sie ebenso auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sowie bei der der WKO, Wirtschaftskammer Österreich.
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